Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 168 Beitragsbescheid
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.08.2008 – L 1 U 583/08
- BSG, 22.09.2009 – B 2 U 2/08 RZitiert von 6
- LSG Schleswig, 22.11.2007 – L 1 U 98/06Zitiert von 1
- LSG NRW, 01.10.2008 – L 17 U 274/07Zitiert von 3
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- BSG, 22.09.2009 – B 2 U 32/08 RZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
- SG Konstanz, 05.08.2025 – S 1 U 2020/24Zitiert von 3
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 1/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/168#abs-1 (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/168#abs-2 (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/168#abs-2a (2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/168#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/168#abs-4 (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.